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Auch als Fußgänger gilt: Augen auf

22.02.2019 10:00 Uhr
Auch als Fußgänger gilt: Augen auf
Verkehrszeichen 240 - ein Zeichen mit Konfliktpotenzial
© Foto: vektorisiert/stock.adobe.com

Ein Fußgänger kann einen kombinierten Geh- und Radweg nicht einfach blindlings überschreiten. Er muss dies genauso sorgfältig tun, als würde er eine Straße queren.

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Im Fall führte vor dem Grundstück des Klägers ein kombinierter Geh- und Radweg vorbei. Auf diesem wurde dieser in einen Unfall mit einem Fahrradfahrer verwickelt, der einer Joggerin nach rechts ausgewichen war. Der Kläger kam gerade aus seinem mit dichten Hecken bewachsenen Grundstück und trat – ohne zu schauen –  auf den Geh- und Radweg. Dabei wurden Fußgänger und Radfahrer verletzt.

Der klägerische Fußgänger wollte vom Radfahrer Schadenersatz. Er sei viel zu schnell und viel zu nah an seiner Ausfahrt vorbeifahren, behauptete er. Sowohl das erstinstanzliche Landgericht Lüneburg als auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle, das für die Berufung des Klägers zuständig war, verneinten einen Anspruch des Klägers. Er habe seine Behauptungen nicht bewiesen.

Es kam noch schlimmer für den Kläger: Er habe zugegeben, dass er es versäumt habe, vorsichtig zu schauen, ehe er den Geh-/Radweg gequert habe, stellte das OLG fest. Genau das wäre aber zwingend notwendig gewesen, zumal sein Blick von seinem Grundstück durch die Hecken nicht möglich gewesen sei.       

Oberlandesgericht Celle 
Aktenzeichen 14 U 102/18

(tc)

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