Die Gemeinde hatte zur Abgrenzung einer Sackgasse fünf circa 40 Zentimeter hohe Betonpoller errichtet und nur die äußeren beiden durch Reflektoren gekennzeichnet. Die mittleren Poller waren nicht gekennzeichnet. Auf einen davon fuhr der Autofahrer auf.
Aufgrund der Dunkelheit sowie des Winkels, in dem er in die Straße einfahren wollte, war dieser nicht erkennbar gewesen. Dies vor allem auch, weil eine Höhe von 40 Zentimeter allgemein für einen Autofahrer schwer zu erkennen ist.
Das Gericht sah die zuständige Gemeinde in der Pflicht: Diese haftete zu 75 Prozent für den entstandenen Schaden am Fahrzeug.
Oberlandesgericht Braunschweig
Aktenzeichen 11 U 54/18
(tra)