Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die sogenannten Bierbikes nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren dürfen.
In der Urteilsbegründung heißt es, die rund fünf Meter langen und 2,30 Meter breiten „fahrenden Theken“, auf denen bis zu 16 Menschen Platz finden, seien aufgrund ihres Erscheinungsbildes nicht als Fortbewegungsmittel zu erkennen, sondern dienten vielmehr dem geselligen Feiern.
Nach Ansicht der Richter werde der Betrieb der Bierbikes auf öffentlichen Straßen nicht vom Gemeingebrauch umfasst, sondern stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
(cm)
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen 3 B 8.12