Wenn jemand blinkt, ohne abzubiegen, haftet der Wartepflichtige bei einem Zusammenstoß grundsätzlich voll.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine weiteren Anhaltspunkte für den Wartepflichtigen gegeben hat, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiegen wird. Hierzu hätte zum Beispiel eine Verlangsamung der Geschwindigkeit oder ein Einleiten des Abbiegevorgangs gehört.
Allerdings: Der Blinkende muss sich ein Mitverschulden von einem Drittel aus der Betriebsgefahr heraus anrechnen lassen. Diese ist durch das Blinken erhöht, er hat eine Mitursache für den Unfall gesetzt.
(tra)
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 5 U 206/13