Bei Geschwindigkeitsübertretungen kann die Schuld einer Tat geringer bewertet werden, wenn der Abstand zwischen Geschwindigkeitsbeschränkung und Geschwindigkeitsmessanlage nicht eingehalten wurde. Folge: Allein die Verwirklichung des Tatbestandes stellt noch keine grobe Pflichtverletzung eines Kraftfahrers dar. Im Einzelfall kann von einem Regelfahrverbot Abstand genommen werden.
(tc)
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 2 SSBS 364/13