Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, parkte ein Mann sein Auto bei einem Bordellbesuch auf dem Parkplatz des Etablissements. Das Bordell ist versteckt gelegen und der Parkplatz laut Beschilderung für Besucher und Angestellte des Bordells gedacht.
Polizei „zwickt“ Führerschein
Der Abend nahm jedoch ein jähes Ende, als der Mann mit dem Betreiber in Streit über die Höhe der Rechnung geriet. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, wollte er sein Auto auf einen anderen Parkplatz abstellen. Dazu legte er eine Strecke von ungefähr acht Metern zurück. Die wegen des Streits herbeigerufene Polizei stellte einen Blutalkoholwert von 2,08 Promille fest und nahm dem Mann den Führerschein ab. Dagegen wehrte sich dieser nun vor Gericht.
Umstände vor Ort entscheidend
Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht und kassierte die Entscheidung der Vorinstanz. Diese habe irrtümlich angenommen, dass es sich bei dem Parkplatz um einen öffentlichen Verkehrsraum handelt. Denn Trunkenheitsfahrten seien nur auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten.
„Die Beschilderung des Parkplatzes zeigt aber deutlich, dass es sich hier nicht um eine öffentliche Angelegenheit handelt“, erklärt Rechtsanwalt Volker Scheinert von der Anwaltshotline. Die Tatsache, dass das Bordell so versteckt gelegen und nur über eine schmale Zufahrt befahrbar ist, spreche ebenfalls für einen privaten Parkplatz.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 4 RVs 107/16
(tc)