„Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist." So lautet der entsprechende neue Gesetzestext des Bundesimmissionsschutzgesetzes, den der Bundestag beschlossen hat.
50 Mikrogramm als Mogelpackung?
Ob das neue Gesetz nun Fahrverbote wirklich verhindern wird, ist fraglich. „Der Grenzwert von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft ist mit diesem Gesetz nicht angehoben worden“, kommentiert die Online-Ausgabe der Tagesschau. Das könne der deutsche Gesetzgeber auch gar nicht, „denn der Grenzwert ist ein europäischer Wert, beschlossen von allen europäischen Mitgliedstaaten“. Das novellierte Gesetz werde „kein einziges Fahrverbot verhindern“, meint die Tagesschau weiter, denn schon vor dessen Erlass hätten Fahrverbote als "letztes Mittel" gegolten, durften also nur ausnahmsweise in Betracht kommen - so wie es das Bundesverwaltungsgericht 2017 vorgegeben habe. Der neue Gesetzestext bringe das mit der Formulierung „in der Regel“ zum Ausdruck.
Weitere Ausnahmen von Fahrverboten – Stichprobenkontrolle
Der Gesetzgeber hat außerdem weitere Ausnahmen von Diesel-Fahrverboten definiert. Euro-6-Autos und nachgerüstete Fahrzeuge seien künftig ausgenommen, teilt die Wochenzeitung „Die Zeit“ mit. Damit seien zum Beispiel „nachgerüstete Busse, schwere Fahrzeuge von Müllabfuhr, Feuerwehr und privaten Entsorgern sowie Handwerker- und Lieferfahrzeuge“ gemeint. „Auch ältere Diesel, die nach Verbesserungen der Abgasreinigung weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer ausstoßen, sollen weiterhin fahren dürfen“, schreibt „Die Zeit“ in ihrem Bericht.
Dieselfahrverbote sollen in Zukunft nur „stichprobenartig mit mobilen Geräten und einer relativ kurzen Datenspeicherung“ kontrolliert werden.
(tc)