Im Fall bot ein Kfz-Händler online ein Neufahrzeug, eine Limousine, zum Preis von 12.490 Euro an. Erst nach langem Herunterscrollen verbarg sich unter dem Punkt „Weiteres“ eine Bedingung: Dieser Preis solle nur gelten, wenn ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben werde.
Das Oberlandesgericht kritisierte dieses Angebot als „dreiste Lüge“ - da helfe auch der erläuternde Zusatz unter „Weiteres“ nichts mehr. Die Preisangabe sei irreführend und unzulässig, da Kaufinteressenten glauben könnten, jeder könne das Auto für 12.490 Euro erwerben. Es müsse aber von Vornherein klar sein, wie viel etwas koste. Insofern sei eine Preisangabe, wie sie der Kfz-Händler abgegeben habe, „wertlos“, betonte das Gericht. Der Wert des Fahrzeugs, das vielleicht in Zahlung gegeben werde, sei nämlich „völlig unklar“.
Kein Kaufinteressent werde sich durch den ganzen Text des Online-Inserats scrollen, sondern vielmehr bei Abbildung und Preis hängenbleiben. Viele Verbraucher würden gleich dann den Händler kontaktieren, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 6 U 179/18
(tc)