Eine Kennzeichnung auf dem Asphalt genügt, um einen Fahrradweg zu markieren. Fehlen weitere Beschilderungen, ist das nicht weiter problematisch, wenn die bauliche Gestaltung eindeutig ist.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, klagte ein Fahrzeughalter, dessen Auto abgeschleppt wurde, gegen den Gebührenbescheid: Seiner Meinung nach hatte er korrekt und nicht - wie ihm vorgeworfen wurde - auf einem Radweg geparkt. Er erklärte, dass der Seitenstreifen, auf dem er sein Auto abgestellt habe, nicht durch Beschilderung als Radweg gekennzeichnet gewesen sei. Markierungen auf der Straße seien nicht ausreichend. Die Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte dieser Begründung nicht. Eine Kennzeichnung auf der Straße mittels eines durchgezogenen Strichs sowie eines aufgemalten Fahrrads sei ausreichend. Beides sei am betreffenden Ort vorzufinden. „Durch die bauliche Gestaltung eines Wegs als Radweg ist dieser auch ohne weitere Beschilderung als ein solcher anzusehen“, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr von der Deutschen Anwaltshotline.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil vom 29.11.2016
Aktenzeichen 14 K 6395/16
(tc)