Im Fall fuhr die Angeklagte von der falschen Seite in die Waschanlage - obwohl diese mit einem deutlich sichtbaren Schild „Ausfahrt“ gekennzeichnet war. Bei einem ihrer früheren Besuche ein Jahr zuvor hätte sich dort noch die Einfahrt befunden, sagte sie. Sie stieß während ihrer „Geisterfahrt“ drei Mal gegen die Waschanlagen-Konstruktion. Die Filialleiterin der zugehörigen Tankstelle lief zur Unfallstelle und sprach die Angeklagte auf ihr Verhalten an. Diese fuhr daraufhin davon, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen.
Für das Oberlandesgericht Oldenburg war der Fall klar, es bestätigte das vorherige Urteil des Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort: „Zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von Paragraf 142 StGB gehören außer den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Erfasst seien damit auch private Zufahrtswege, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dazu zählen etwa die Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie der Tanksäulenbereich selbst. Dies gilt nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage.“
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 1 Ss 83/18
(tc)