„Die Pflicht des Unfallbeteiligten, durch seine Anwesenheit am Unfallort gemäß Paragraf 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB Feststellungen zu ermöglichen, entfällt, wenn der Geschädigte darauf verzichtet, die Polizei herbeizurufen, obwohl der Unfallbeteiligte nur bereit ist, seine Personalien von der Polizei feststellen zu lassen und weitere nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu treffende Feststellungen nicht mehr erforderlich sind“, heißt es im Leitsatz des OLG-Urteils.
Bei dieser Sachlage habe der Geschädigte die „Nichterfüllung seines Feststellungsinteresses“ selbst zu vertreten. Auf gut Deutsch: Er ist selbst schuld, wenn es vom Unfallgegner am Unfallort keine Personalien gibt. Mit dieser Entscheidung korrigierte das OLG das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, das das Verhalten des Unfallbeteiligten als "Fahrerflucht" erachtet hatte.
Oberlandesgericht Hamburg
Aktenzeichen 2 Rev 35/17
(tc)