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Fahrerflucht oder nicht?

14.11.2018 11:18 Uhr
Fahrerflucht oder nicht?
Rechtsfehler: Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hatte in der "Fahrerflucht" noch strafbares Verhalten gesehen
© Foto: Joachim B. Albers/Fotolia

Ist es ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn der Unfallgeschädigte partout keine Polizei zum Unfallort rufen will? Das OLG Hamburg hat sich mit dieser Frage beschäftigt.

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„Die Pflicht des Unfallbeteiligten, durch seine Anwesenheit am Unfallort gemäß Paragraf 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB Feststellungen zu ermöglichen, entfällt, wenn der Geschädigte darauf verzichtet, die Polizei herbeizurufen, obwohl der Unfallbeteiligte nur bereit ist, seine Personalien von der Polizei feststellen zu lassen und weitere nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu treffende Feststellungen nicht mehr erforderlich sind“, heißt es im Leitsatz des OLG-Urteils.

Bei dieser Sachlage habe der Geschädigte die „Nichterfüllung seines Feststellungsinteresses“ selbst zu vertreten. Auf gut Deutsch: Er ist selbst schuld, wenn es vom Unfallgegner am Unfallort keine Personalien gibt. Mit dieser Entscheidung korrigierte das OLG das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, das das Verhalten des Unfallbeteiligten als "Fahrerflucht" erachtet hatte.

Oberlandesgericht Hamburg

Aktenzeichen 2 Rev 35/17 

(tc)

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