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Fahrzeuggeschwindigkeit an Zebrastreifen

08.10.2014 16:19 Uhr
Fahrzeuggeschwindigkeit an Zebrastreifen
Vorsicht, Fußgänger! Jetzt müssen Autofahrer ihre Geschwindigkeit mindern
© Foto: Dieter Hawlan/Fotolia

Nach Paragraf 26 der Straßenverkehrsordnung ist ein Fahrzeugführer verpflichtet, mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Zebrastreifen heranzufahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will.

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Ein Fahrzeugführer ist verpflichtet, mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg ("Zebrastreifen") heranzufahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will. Dies besagt Paragraf 26 der Straßenverkehrsordnung.

Eine allgemeine Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen existiert dagegen aber nicht.

(jlp)

Oberlandesgericht Stuttgart

Aktenzeichen 1 Ss 358/14

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