Befinden sich die Fahrzeugpapiere im Auto, so erhöht sich dadurch nicht automatisch die Gefahr eines Diebstahls, für den die Versicherung aufkommen müsste.
Etwas anderes würde gelten, wenn die Papiere von außen sichtbar gewesen wären, so dass ein potentieller Dieb hierdurch animiert gewesen sein könnte, das Fahrzeug zu stehlen. Denn dann hätte der Geschädigte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Waren die Papiere jedoch von außen nicht sichtbar, so muss die Versicherung den Schaden trotz der Aufbewahrung im Fahrzeug ersetzen.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 20 U 226/12