Im Fall hatte der betroffene Autofahrer ordentlich „getankt“ und 0,88 Promille Alkohol im Blut. Die Polizei war ihm auf den Fersen, was den betrunkenen Fahrer zu einer Fluchtfahrt mit – so kam es in der Beweisaufnahme heraus – „lauten Motorengeräuschen, überhöhter Geschwindigkeit und fehlender Anzeige von Wende- bzw. Abbiegemanöver“ veranlasste. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wertete diese Auffälligkeiten nicht „mit der erforderlichen Sicherheit als alkoholbedingte Ausfallerscheinungen“.
Schlangenlinien oder ähnlich typische Auffälligkeiten zeigte der Fahrer nicht, also entschied das Gericht, dass eine Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß Paragraf 316 StGB nicht infrage kommt, sondern lediglich eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit.
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
Bei mehr als 1,1 Promille ist ein Kfz-Fahrer absolut fahruntüchtig und damit gemäß Paragraf 316 StGB „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage …, das Fahrzeug sicher zu führen“
Ab 0,3 Promille („relative Fahruntüchtigkeit“) muss die Polizei beobachten, wie sich der Fahrer verhält: Gibt es Auffälligkeiten, die auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen, zum Beispiel eine ungewöhnliche Fahrweise? Wenn ja, kommt eine Trunkenheitsfahrt im Betracht.
Für die Rechtsprechung gilt folgende Regel: Je weniger Alkohol im Blut, desto alkoholauffälliger muss sich ein Fahrer verhalten.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Aktenzeichen 343 CS 3034 JS 7166/18 112/18
(tc)