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Glätte auf Parkplätzen: Komplett räumen nicht nötig

11.01.2019 13:16 Uhr
Glätte auf Parkplätzen: Komplett räumen nicht nötig
Auf Parkplätzen gelten bei Eis und Schnee andere Regeln als auf Gehwegen, wenn es ums Räumen geht
© Foto: lassedesignen/Fotolia

Ehe Eis und Schnee Parkplätze zu Rutschbahnen machen, müssen diese geräumt werden. Aber es gelten andere Regeln als für Gehwege.

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Eine Postzustellerin kam mit ihrem beladenen Dienstfahrrad auf einem – erkennbar – eisglatten und nicht geräumten Parkplatz ins Schlingern und stürzte. Vom Grundstückseigentümer forderte sie Schmerzensgeld. Er habe den Parkplatz nicht richtig geräumt und es unterlassen, zu streuen.

Das Amtsgericht Augsburg sah das anders. Ja, hieß es zunächst im Urteil, Parkplatzeigentümer müssten ihre Grundstücke räumen und streuen, wenn es Not tue – Stichwort Verkehrssicherungspflicht. Aber es würden andere Maßstäbe gelten als auf Gehwegen. Es reiche, wenn alle sicher zu ihren Fahrzeugen kommen würden. Der ganze Platz müsse dazu nicht geräumt werden.

Das habe der Parkplatzeigentümer getan. Die Postzustellerin hätte eben die vorhandenen geräumten und enteisten Wege nutzen müssen, wenn nötig hätte sie absteigen und schieben müssen. Da sie das nicht beachtet habe, wies das Gericht ihren Anspruch auf Schmerzensgeld ab.

Amtsgericht Augsburg

Aktenzeichen 74 C 1611 / 18

(tc)

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