Eine Postzustellerin kam mit ihrem beladenen Dienstfahrrad auf einem – erkennbar – eisglatten und nicht geräumten Parkplatz ins Schlingern und stürzte. Vom Grundstückseigentümer forderte sie Schmerzensgeld. Er habe den Parkplatz nicht richtig geräumt und es unterlassen, zu streuen.
Das Amtsgericht Augsburg sah das anders. Ja, hieß es zunächst im Urteil, Parkplatzeigentümer müssten ihre Grundstücke räumen und streuen, wenn es Not tue – Stichwort Verkehrssicherungspflicht. Aber es würden andere Maßstäbe gelten als auf Gehwegen. Es reiche, wenn alle sicher zu ihren Fahrzeugen kommen würden. Der ganze Platz müsse dazu nicht geräumt werden.
Das habe der Parkplatzeigentümer getan. Die Postzustellerin hätte eben die vorhandenen geräumten und enteisten Wege nutzen müssen, wenn nötig hätte sie absteigen und schieben müssen. Da sie das nicht beachtet habe, wies das Gericht ihren Anspruch auf Schmerzensgeld ab.
Amtsgericht Augsburg
Aktenzeichen 74 C 1611 / 18
(tc)