Wer eine rote Ampel missachtet, handelt grob fahrlässig, sagt der Bundesgerichtshof. Das gelte auch, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen sei.
In aller Regel ist das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbundenen Gefahren als objektiv grob fahrlässig anzusehen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Lichtzeichenanlage nur schwer zu erkennen ist. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt aber selbst dann nicht.
(jlp)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 452/13