Wechselt der Fahrer eines Pkw mit Anhänger auf die linke Fahrspur einer Autobahn, um zu überholen, und fährt der hinter ihm Fahrende auf, haftet der Überholende zu 40 Prozent und der Auffahrende zu 60 Prozent, wenn der Auffahrende die Richtgeschwindigkeit überschreitet.
Der Fahrer des Pkw mit Anhänger überholte zwar mit einer nur um 8 km/h höheren Geschwindigkeit, zu seinen Lasten geht allerdings ein Verstoß gegen Paragraf 5 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung.
Danach muss sich der zum Überholen Ausscherende so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. In konkreten Fall ist er ausgeschert, obwohl Auffahrende sich mit hoher Geschwindigkeit näherte.
Zulasten des Auffahrenden geht die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Dieser führte das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h.
(ADAC/tc)
Landgericht Verden
Aktenzeichen 2 O 240/12