Wer auf einem Parkplatz rückwärts aus einer Parklücke fährt, hat eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, die auf dem Parkplatz fahren. Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München auch dann, wenn Fahrtrasse und Parkbuchten nicht klar voneinander abgetrennt sind. Das Gericht kam hier zu einer überwiegenden Haftung der Rückwärtsfahrenden von 70 Prozent.
Durch die Aufteilung der Haftung kam es auch zu sogenannten Rückstufungsschäden in den Versicherungen, die in dem Verfahren ebenfalls geltend gemacht wurden. Im Fall war es so, dass dieser Schaden im Rahmen der Kaskoversicherung anteilig erstattungsfähig ist, nicht jedoch der in der Haftpflichtversicherung.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 2647/17
(tra)