Die AGB eines Mietvertrages für ein Fahzeug dürfen die Haftung für gewisse Schäden ausschließen. So ist es ohne Weiteres möglich, dass kein Versicherungsschutz für Schäden besteht, die zum Beispiel durch das Nichtverschließen des Kofferraumes entstanden sind.
Solche Schäden sind auch im Rahmen einer Fahrzeugvollversicherung nicht versicherbar, so dass hier für den Fahrer keine anderen Bedingungen gelten als für sein eigenes Fahrzeug.
Dabei ist es unschädlich, wenn solche Klauseln in andere, unwirksame Klauseln der AGB eingebettet sind. Denn es handelt sich um Aufzählungen, so dass diese leicht zu streichen sind. Dadurch werden die AGB nicht insgesamt unwirksam.
(tra)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen XII ZR 176/13