Im Fall rutschte dem Fahrer während der Fahrt sein Handy aus der Hand und fiel in den Fußraum. Er wollte „checken“, ob es noch funktioniert, dazu drückte er auf eine Taste.
Das Amtsgericht Tiergarten und das Kammergericht Berlin sahen darin einen Verstoß gegen Paragraf 23 Abs 1 a StVO – auch wenn nicht zu Kommunikationszwecken am Mobiltelefon herumgedrückt wird. Denn nach Meinung des Gerichts muss das Handy nicht konkret „der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, sondern nur dazu geeignet sein“.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 3 Ws (B) 160/19, 122 Ss 66/19
(tc)