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Beweisverwertungsverbot: Keine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

30.06.2022 13:27 Uhr | Lesezeit: 2 min
Führerschein
Dass der Beschuldigte ohne Fahrerlaubnis unterwegs war, spielte in diesem Fall keine Rolle
© Foto: Oliver Berg/picture alliance/dpa

Wenn sich bei einer längerfristigen Observation eher zufällig herausstellt, dass der Beschuldigte ohne Fahrerlaubnis fährt, kann diese Erkenntnis nicht verwendet werden. Das bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

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Das Onlineportal kostenlose-urteile.de legt folgenden Fall dar: Wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs wurde ein Beschuldigter über einen längeren Zeitraum observiert. Dabei beobachteten die Beamten, wie der Beschuldigte am Steuer eines Fahrzeugs saß, ohne die entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen. Die zuständige Behörde klagte den Mann daraufhin wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis an.


Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte jedoch in zweiter Instanz den Freispruch des Angeklagten. Die Informationen, die man durch die Observation erhalten habe, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Das bedeutet, dass die bei der Observation ermittelten personenbezogenen Daten ohne die Einwilligung des Betroffenen nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden können, zu deren Aufklärung eine Observation hätte angeordnet werden dürfen. Die Anordnung einer längerfristigen Observation setze eine Straftat von erheblicher Bedeutung voraus. Fahren ohne Fahrerlaubnis zähle nicht dazu. Dementsprechend greife hier das Beweisverwertungsverbot.


Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen III-2 RVs 15/22

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