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Eigene Alkoholisierung dient nicht als Ausrede

07.03.2022 13:08 Uhr | Lesezeit: 2 min
Eigene Alkoholisierung dient nicht als Ausrede
Beide Parteien hatten knapp 1,7 Promille, als sie ins Auto stiegen und losfuhren. Es ging nicht gut aus
© Foto: Syda Productions/stock.adobe.com

Ein erheblich betrunkener Fahrer verursachte einen Unfall, bei dem der ebenso betrunkene Beifahrer schwer verletzt wurde. Zuvor hatten beide zusammen gezecht – vor Gericht gerieten sie sich dann in die Haare.

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Der Beifahrer wollte wegen Langzeitschäden weitaus mehr Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Fahrer (95.000 Euro), als dessen Versicherung bereit war zu zahlen (40.000 Euro). Das lehnte die Versicherung ab mit dem Argument, der Beifahrer habe gewusst oder hätte zumindest erkennen können, dass der Fahrer betrunken war.

Ein Drittel Mitverschulden des Beifahrers

Der Beifahrer hielt dagegen, er habe das nicht bemerkt. Wegen Magen-Darm-Problemen sei er in der Kneipe die meiste Zeit auf der Toilette gewesen. Die Gerichte, die sich mit dem Fall befassten, überzeugte das nicht wirklich. Sie gaben dem Antrag des Beifahrers nur zum Teil statt. Ein Drittel Mitverschulden musste er sich anrechnen lassen, sodass er nur 4.000 Euro mehr bekam.

Verstoß gegen Eigensorgfalt

Er habe gegen „die Eigensorgfalt verstoßen“, moniert das Oberlandesgericht Schleswig, als er sich zu dem – erkennbar - betrunkenen Fahrer ins Auto gesetzt hatte. Seine eigene erhebliche Alkoholisierung sei dabei insofern fahrlässig gewesen, als er dadurch nicht mehr die „zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit“ hatte. Diese kann laut Gericht aber nicht als Ausrede benutzt werden, dass er die Alkoholisierung des Fahrers nicht bemerkt habe.

Oberlandesgericht Schleswig 

Aktenzeichen 7 U 2/20

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