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Mietwagen-Schlüssel im Rucksack ist nicht grob fahrlässig

17.11.2004 09:59 Uhr
Mietwagen-Schlüssel im Rucksack ist nicht grob fahrlässig

Wer den Mietwagen-Schlüssel im Rucksack verstaut, muss bei einem Diebstahl nicht das ganze Auto zahlen.

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Wer den Autoschlüssel eines Mietwagens in seinen Rucksack steckt, handelt nicht grob fahrlässig - auch wenn der Rucksack und infolge dessen der Mietwagen gestohlen wird. Im verhandelten Fall, auf den die Deutsche Anwaltsauskunft hinweist, hatte der Beklagte den Rucksack in einer Gaststätte neben seinen Stuhl auf den Boden gestellt und den Verlust des Rucksacks nicht bemerkt. Den gemieteten Mercedes Benz hatte er gegenüber von drei Gaststätten geparkt, den Fahrzeugschlüssel in seinen mitgeführten Rucksack gesteckt und den Rucksack in einer von ihm aufgesuchten Gaststätte auf den Boden gestellt. Den Verlust sowohl des Rucksackes als auch des Fahrzeugs bemerkte er erst am nächsten Morgen, nachdem er in der Nacht nach Alkoholkonsum mit dem Taxi nach Hause gefahren war. Die Autovermietung wollte nun vollen Schadensersatz, weil der Mieter den Diebstahl grob fahrlässig verursacht habe.   Die Richter sahen dies allerdings anders. Eine Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels im Rucksack sei als solche nicht zu beanstanden und somit keine grobe Fahrlässigkeit. Diese setze voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders großem Maße missachtet wurde. Nach Ansicht der Richter fehlten aber jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte damit rechnen musste, jemand werde den Rucksack mit den darin befindlichen Schlüssel entwenden und das zugehörige Fahrzeug stehlen. Fahrlässig habe er allerdings gehandelt, da er den Rucksack auf dem Boden abgestellt und dort zurückgelassen und dementsprechend dem Zugriff unberechtigter Dritter ausgesetzt habe. Dem Mieter sei leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. In diesem Fall, wurde eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 332 Euro vereinbart - anstelle der geforderten rund 28.000 € (sym, 17.11.04) Oberlandesgerichts Düsseldorf Aktenzeichen 1 U 191/03  
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