Die Manipulation eines Unfallgeschehens liegt zum Beispiel nahe, wenn die Beteiligten nicht mitteilen, dass sie sich kennen. Ein redlicher Versicherter habe keine Veranlassung zu verschweigen, dass er den Schädiger kenne, meint das OLG Düsseldorf.
Ferner spricht laut Urteil die Konstellation aus einem hochwertigen Fahrzeug, das geschädigt wird, und einem nahezu wertlosen Fahrzeug, das den Schaden herbeiführt, für einen fingierten Unfall. Denn bei hochwertigen Fahrzeugen fallen hohe Reparaturkosten an, während auf Schädigerseite nur ein sehr geringer Verlust droht.
Ebenso dürfe die Versicherung skeptisch reagieren, wenn sich eine klare Haftungslage ergebe, um eine schnelle und vollständige Regulierung zu erreichen, oder auch auffallend vage Angaben zum Unfallhergang gemacht würden, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-1 U 59/17
(tc)