Ein Lebensmittellieferant wollte kurz etwas ausliefern und parkte dazu vor einer Tiefgaragenausfahrt – aus der just ein Anwohner ausfahren wollte. Nach einem verbalen Streit rief der der Anwohner die Polizei, wurde handgreiflich und trat eine Delle in das Lieferfahrzeug. Der Lieferant wollte Schadenersatz.
Diesen sprach ihm das Amtsgericht München zu. Einen Grund, um den Lieferanten gewalttätig dazu bringen, sein Fahrzeug wegzufahren, sah das Gericht nicht: Nach der Beweisaufnahme war klar, dass der Lieferant etwas in der Hand hielt, als er seinen Wagen verließ. Das sei ein Anzeichen, dass der Fahrer eh gleich wieder wegfahre, es habe keinen Anlass gegeben, die Polizei rufen. Es hätte genügt, das Kennzeichen zu notieren. Außerdem hätte der Anwohner höchstwahrscheinlich noch hinter dem Lieferfahrzeug aus der Garage fahren können, die Platzsituation hätte dies zugelassen.
Insgesamt, stellte das Gericht fest, lasse das Verhalten des Anwohners auf ein „starkes Bestrafungsmotiv“ schließen. Eine wie auch immer geartete Notwehrsituation, in der sich der Anwohner befand, sah das Gericht nicht.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 132 C 22645/18
(tc)