Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken.
Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie zum Beispiel bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.
Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug unter solchen Bäumen abstellen, haben deshalb für einen solchen Astbruch keinen Schadenersatzanspruch gegen die Kommune, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
(jlp)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen III ZR 352/13