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Kein vorschneller Verkauf des Unfallfahrzeugs

17.07.2013 13:08 Uhr
Kein vorschneller Verkauf des Unfallfahrzeugs
Der Geschädigte eines Unfalls hat gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung eine Schadensminderungspflicht
© Foto: Marco2811_Fotolia

Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall von einem Sachverständigen zur Restwertermittlung begutachten lässt, muss der Versicherung des Schädigers vor einem Verkauf die Gelegenheit geben, das Restwertangebot zu prüfen.

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Ein Fahrzeughalter sollte sein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall nicht zu dem im Sachverständigengutachten ermittelten Zeitwert verkaufen, bevor das Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vorliegt. Ansonsten verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht, weil er der Versicherung des Schädigers keine Gelegenheit lässt, für das Fahrzeug ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. 

Die Verpflichtung, von einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, besteht grundsätzlich. Das setzt voraus, dass der Versicherung Gelegenheit gegeben wurde, die Zeitwertermittlung für das Fahrzeug zu überprüfen. Wird der Versicherung diese Möglichkeit nicht eingeräumt, muss sich der Geschädigte das höhere Restwertangebot anrechnen lassen.

(jlp)

Oberlandesgericht Köln

Aktenzeichen 13 U 80/12

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