Ein Fahrzeughalter sollte sein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall nicht zu dem im Sachverständigengutachten ermittelten Zeitwert verkaufen, bevor das Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vorliegt. Ansonsten verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht, weil er der Versicherung des Schädigers keine Gelegenheit lässt, für das Fahrzeug ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten.
Die Verpflichtung, von einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, besteht grundsätzlich. Das setzt voraus, dass der Versicherung Gelegenheit gegeben wurde, die Zeitwertermittlung für das Fahrzeug zu überprüfen. Wird der Versicherung diese Möglichkeit nicht eingeräumt, muss sich der Geschädigte das höhere Restwertangebot anrechnen lassen.
(jlp)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 13 U 80/12