Wer einen Menschen mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug verletzt, begeht eine gefährliche Körperverletzung. Dies gilt auch, wenn ein Auto als Waffe eingesetzt wird. Rammt ein Pkw-Führer absichtlich ein Motorrad, so macht er sich aber nicht wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar, wenn sich der Motorradfahrer erst durch den anschließenden Sturz verletzt. Das berichtet die Deutsche Anwaltshotline und verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Im vorliegenden Fall hatte der Autofahrer das Motorrad absichtlich gerammt, wodurch dieser gestürzt war. Bei dem anschließenden Sturz erlitt der Biker einen Rippenbruch und weitere Verletzungen. Das Landgericht Leipzig verurteilte den Autofahrer anschließend unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Pkw-Führer hatte die Tat zwar zugegeben, war mit der Höhe der Strafe jedoch nicht einverstanden und ging in Revision.
Damit hatte er vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Die Richter entschieden, dass es sich bei dem Rammen des Motorrades nicht um eine gefährliche, sondern nur um eine einfache Körperverletzung gehandelt hatte. Denn für eine gefährliche Körperverletzung hätte ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Körper des Bikers vorliegen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr war der Motorradfahrer im Anschluss an den Zusammenstoß gestürzt und hatte sich erst hierdurch verletzt.
(tf)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen 4 StR 453/13