Es blieb zwischen den Beteiligten streitig, auf welcher Fahrspur sich der Unfall ereignet hatte, und damit auch, ob ein Spurwechsel stattgefunden hatte. Üblicherweise wäre hier eine Schadenteilung nach einer Quote 50 zu 50 erfolgt. Diese Quote wurde hier abgeändert in 40 zu 60 zu Lasten des schnellen Geschädigten, weil er mindestens 30 km/h über der Richtgeschwindigkeit gefahren war.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-6 U 174/10