An einer Kreuzung, an der rechts vor links gilt, bog eine Pkw-Fahrerin rechts ab. Hiernach kollidierte sie mit einem Müllfahrzeug, das die linke Fahrbahnseite nutzte.
Die Pkw-Fahrerin haftete in diesem Fall allein, da sie sich von der „freien Fahrt“ hätte überzeugen und sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten müssen.
(tra)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 108/12