Das Gericht kam zur Überzeugung, dass „das Fahrzeug des Beklagten in dem Bereich zwischen Ampel und dem eigentlichen Kreuzungsbereich hängen geblieben ist“, da sich der Verkehr zurückgestaut hatte. Dieses Fahrzeug sei nicht als Kreuzungsräumer anzusehen. Aus dem grundsätzlichen Vorrang sei eine Wartepflicht geworden, weil der Querverkehr nun ungefährdet habe abgewartet werden können. So urteilte das Landgericht Hamburg
Aber es kam trotzdem zum Unfall. Das LG Hamburg verteilte die Haftung 70 zu 30 zulasten des Beklagten. Denn der Beklagte habe den Vorrang des einsetzenden Querverkehrs nicht beachtet und damit seine Betriebsgefahr erhöht. Dennoch bleibe ein knappes Drittel der Schuld beim Kläger. „Denn auch für den Fahrer im Querverkehr ist die besondere Gefährlichkeit der Situation ohne weiteres ersichtlich gewesen, er musste sich durch seine Fahrweise darauf einstellen.“
Landgericht Hamburg
Aktenzeichen 331 O 227/17
(tc)