Ist ein Streckenverbot – im Fall ging es um das Verkehrszeichen 274 – mit dem Zusatzzeichen "Lärmschutz" versehen, muss diese Anordnung auch der Fahrer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs beachten. Das entschied das Kammergericht Berlin.
Das Gericht begründete seine Entscheidung so: „Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss klar, einfach und deutlich sein. Diese von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden. Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, so muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt.“
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 3 WS B 296/18-162 SS 133/18
(tc)