Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle ist das bloße Halten eines Mobiltelefons nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar. Laut Paragraf 23 Abs. 1 a StVO müsse zusätzlich zum Aufnehmen oder Halten noch ein „Element der Benutzung“ hinzukommen. Fehle es daran, sei auch das Aufnahmen oder Halten nicht verboten.
Nach Angaben des juristischen Informationsportal rechtsindex.de ist dieses Problem in der Fachliteratur umstritten, auch Obergerichte seien sich nicht einig.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 3 Ss (OWi) 8/19
(tc)