Wer für die Ausbildung ein Fahrzeug kaufen will, das nachträglich auf Erdgasantrieb umgerüstet wurde, sollte sich vor der Anschaffung die Prüfungstauglichkeit ausdrücklich bestätigen lassen.
Abhängig vom gewählten Begutachtungsverfahren kann nämlich die Nachrüstung für den Erdgasantrieb die Prüfungstauglichkeit des Fahrzeugs erlöschen lassen. Dies ist bei den Pkw der Fall, deren positive Begutachtung auf einem Heckaufprall nach ECE 32 beruht, wie Siegmar Giersch - beim TÜV Nord für Typprüfungen zuständig - auf Anfrage von FAHRSCHULE mitteilt. Nachgerüstete Fahrzeuge gelten als nicht geprüft und können vom Fahrerlaubnisprüfer als Prüfungsfahrzeug abgelehnt werden.
Ein Fahrlehrer aus dem Nordosten Deutschlands, der mit seinem VW Polo genau von dieser Sachlage betroffen ist, hat FAHRSCHULE um Klärung gebeten. Dass bei Fahrzeugen, die nicht per Heckaufprall, sondern nach den in der Richtlinie vorgegebenen Maßen begutachtet wurden, die Prüfungstauglichkeit bei nachträglicher Umrüstung nicht erlischt, ist zwar unlogisch aber Tatsache.
Selbst bei Fahrzeugen, die ab Werk mit Erdgasantrieb angeboten werden, sollten Kunden vorsichtshalber fragen, ob die Erdgasvariante separat auf Prüfungstauglichkeit begutachtet wurde.
(kitz, 28.1.05)