Lagen in einem durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugbereich bereits Vorschäden vor, muss der Geschädigte beweisen, dass diese Vorschäden vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis vollständig und fachgerecht repariert worden waren.
Dazu muss er im Einzelnen die Reparaturmaßnahmen darlegen und beweisen, die konkret zur Schadensbeseitigung dieser Vorschäden vorgenommen worden waren. Dies umfasst insbesondere die Darlegung des genauen Reparaturweges und -umfanges. Nur bei einem solchen Vortrag ist für das Gericht überhaupt eine Feststellung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis oder auf das neue Schadensereignis zurückzuführen ist.
Eine schriftliche Reparaturbestätigung einer Werkstatt mit der nicht näher spezifizierten Behauptung, dass der Schaden sach- und fachgerecht repariert worden sei, genügt nicht. Auch die Angabe im Gutachten, wonach das Fahrzeug einen reparierten Vorschaden auf der rechten Seite aufwies, genügt nicht.
(jlp, tc)
Landgericht Köln
Aktenzeichen 7 O 311/12