Ein Quadfahrer war mit einer Geschwindigkeit von bis zu 70 km/h in einen Schotterhaufen gekracht, der über die ganze Breite eines befestigten Wirtschaftswegs lag. Er verletzte sich und wollte Schadenersatz von Eigentümer des Wegs.
Ja, sagte das Oberlandesgericht Brauchschweig, der Haufen habe so nicht gelagert werden dürfen, insbesondere da der Weg befestigt und damit für Kfz befahrbar gewesen sei.
Aber der Quadfahrer sei im Endeffekt doch allein schuld an seinem Unfall. Zum einen sei er viel zu schnell gefahren, zum anderen unaufmerksam gewesen. Für Letzteres spreche, dass er ohne zu bremsen in den gut erkennbaren Haufen gefahren sei. Der Quadpilot blieb auf seinem Schaden sitzen.
Oberlandesgericht Braunschweig
Aktenzeichen 9 U 48/18
(tc)