Grundsätzlich gilt, dass es eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn nicht gibt. Fährt jemand aber deutlich über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h riskiert er bei einem Unfall eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr.
Im vorliegenden Fall war der Autofahrer auf der linken Fahrspur der Autobahn mit 200 km/h unterwegs, als ein anderer Fahrzeugführer auf die Autobahn auffuhr. Der Auffahrende wechselte sofort auf die linke Fahrspur, wo es zur Kollision mit dem sich von hinten nähernden Schnellfahrenden kam. Grundsätzlich hätte der Auffahrende hier das alleinige Verschulden an dem Zusammenstoß gehabt. Durch die erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit manifestierte sich die allgemeine Betriebsgefahr des schnell fahrenden Fahrzeugs.
Die Richtgeschwindigkeit soll gerade die Möglichkeit eröffnen, noch zu reagieren, um einen Unfall zu vermeiden, was bei 200 Stundenkilometern ausgeschlossen ist. Der Schnellfahrende haftete zu 40 Prozent mit.
(tra)
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 12 U 313/13