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Andere Regeln für vorsätzlich verursachte Schäden

26.11.2004 13:38 Uhr

Für vorsätzlich verursachte Schäden muss unter Umständen tiefer in die Tasche gegriffen werden.

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Übersteigen die Reparaturkosten eines Fahrzeuges nach einem Unfall 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, werden sie nicht ersetzt. Es wird lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes gezahlt. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn es sich um einen Fall handelt, in dem das Fahrzeug vorsätzlich beschädigt wurde. In dem hier entschiedenen Fall hatte der Nachbar das Fahrzeug des Klägers mutwillig zerstört, weil er mit diesem Streitigkeiten hatte. Er musste die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzen und konnte sich nicht auf die 130-Prozent-Regelung berufen, da es sich um eine vorsätzliche Schädigung gehandelt habe. (tra, 26.11.04) Oberlandesgericht Celle Aktenzeichen 11 U 46/04
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