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Auch Fahrschüler haften

26.11.2004 13:32 Uhr

Auch wenn der Fahrlehrer verantwortlicher Führer des Fahrzeuges ist, müssen Fahrschüler unter bestimmten Umständen haften.

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Im Normalfall haftet ein Fahrschüler für einen Unfall grundsätzlich nicht. Haftbar ist vielmehr der Fahrlehrer als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs. Diese Regel gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen. Vielmehr hat auch der Fahrschüler zu haften, wenn ihm ein Fahrfehler unterläuft, der nach seinem Ausbildungsstand nicht zu erwarten gewesen wäre. Im verhandelten Fall hatte eine fortgeschrittene Fahrschülerin sich ordnungsgemäß auf Geheiß des Fahrlehrers zum Linksabbiegen auf der entsprechenden Spur eingeordnet. Sie hatte zunächst angehalten, um den entgegenkommenden Verkehr passieren zu lassen, war dann jedoch wieder angefahren. Der Fahrlehrer bremste plötzlich ab, der entgegenkommende Pkw kam ins Schleudern. Zum Schadensersatz wurde neben dem Fahrlehrer auch die Fahrschülerin verpflichtet, da sie nach ihren Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden. Der Fahrlehrer hingegen konnte sich nicht darauf verlassen, dass die Fahrschülerin es richtig machen werde, sondern hätte bereits beim Einordnen auf die Linksabbiegspur Vorkehrungen treffen müssen, um ein Anfahren der Fahrschülerin zu vermeiden. Hier waren besondere Anforderungen zu erfüllen, die der Fahrlehrer aufgrund seines erst späteren Eingreifens vernachlässigt hatte. Als die Fahrschülerin die ersten Bewegungen für ein Wiederanfahren machte, hätte er bereits handeln und den Wagen stoppen müssen. (tra, 26.11.04) Oberlandesgericht Koblenz Aktenzeichen 12 U 772/02
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