Eine krankheitsbedingte arbeitsrechtliche Kündigung eines Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz nicht möglich ist. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber hier unter Wahrnehmung seines Direktionsrechts gleichwertige, leidensgerechte Arbeitsplätze freimachen. Die Beweispflicht für das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten trägt der Arbeitgeber. (jlp) Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen 2 AZR 88/09
Krankheitsbedingte Kündigung
Ein Arbeitnehmer darf nur krankheitsbedingt gekündigt werden, wenn keine gleichwertige Stelle verfügbar ist.