Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit zu arbeiten. Erbringt der Arbeitnehmer permanent eine Minderleistung, kann dies die ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Kennt der Arbeitgeber die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse, so genügt er im Kündigungsschutzprozess seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, er also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitet.
Dann ist es Sache des Arbeitnehmers, darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Trägt der Arbeitnehmer derartige Umstände nicht vor, ist davon auszugehen, dass er seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft.
(jlp, 28.06.05)
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen 2 AZR 667/02