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„Neuwagen“ auch bei Tageszulassung

09.07.2005 08:21 Uhr
„Neuwagen“ auch bei Tageszulassung

Weil eine „Tageszulassung“ nicht mit der Nutzung eines Fahrzeugs verbunden ist, gilt ein Neufahrzeug trotz Tageszulassung als solches.

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Auch ein Kraftfahrzeug mit so genannter Tageszulassung gilt als Neufahrzeug. Die kurzfristige Zulassung auf den Händler dient, anders als bei so genannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Tageszulassungen erfolgen im Absatzinteresse beider Seiten. Der Händler kommt durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuss höherer Prämien, die er an den Endkunden weitergeben kann. Das ist dem potenziellen Autokäufer bewusst, der weiß, dass eine Tageszulassung aus den genannten Gründen nur rein formal erfolgt, ohne dass sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändert. (jlp, 07.07.05) Bundesgerichtshof Aktenzeichen: VIII ZR 109/04
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