Die vertragliche Zusicherung, ein Gebrauchtfahrzeug habe noch den Originalmotor, wird durch ein erlaubtes sogenanntes Chip-Tuning nicht unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden, das die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.
Das OLG stellte fest, ein zusätzliches elektronisches Steuergerät verändere zwar die Motorleistung. Sofern beides jedoch im Fahrzeugbrief eingetragen sei, sei die vorhandene Betriebserlaubnis nicht erloschen oder es sei eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt. In jedem Fall aber handele es sich um einen vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotor. An dessen Eigenschaft sei nichts verändert worden, sondern lediglich an der Motorleistung. Im zu Grunde liegenden Fall musste der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Einwand des Käufers, es sei eine vertragliche Vereinbarung missachtet worden, nicht hinnehmen.
(sym, 23.06.05)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 14 U 33/04