Ein Vermieter von Gewerberaum, der selbst für die Kosten der Stromversorgung gegenüber dem Versorgungsunternehmen aufzukommen hat, ist zu einer Stromunterbrechung selbst dann nicht befugt, wenn der Mieter ihm gegenüber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Unterbrechung der Stromversorgung stellt eine unzulässige Besitzstörung dar. Der Vermieter muss vielmehr einen Räumungstitel vor Gericht erstreiten, um diesen Anspruch dann im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Das Recht zur Leistungseinstellung bei Nichtzahlung steht nur einem Stromversorgungsunternehmen zu.
(jlp, 25.05.05)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 1 U 67/03