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Unfallstelle notfalls durch Winken sichern

18.03.2005 14:02 Uhr

Auch wenn Warnblinkanlage und Warndreieck nicht mehr genutzt werden können, muss eine Unfallstelle abgesichert werden.

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Wer in der Dunkelheit einen Unfall verursacht, ist verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr vor der Gefahrenstelle zu warnen. Bei einer Kollision auf der Autobahn muss der Betroffene notfalls am Mittelstreifen entlang in die rückwärtige Richtung gehen und Warnsignale geben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Fall, auf den der Deutsche Anwaltverein hinweist.   Im verhandelten Fall war der Kläger mit seinem Auto nachts in die Leitplanke gefahren und auf der äußersten linken Spur quer zur Fahrbahn zum Stehen gekommen. Die gesamte Elektrik funktionierte nicht mehr. Der Kläger stieg aus und lief rund 200 Meter in Fahrtrichtung weiter, während er per Handy-Anruf  Hilfe herbeiholen wollte. Ein nachfolgender Fahrer erkannte das Hindernis zu spät und kollidierte bei seinem Ausweichversuch mit einem dritten Fahrzeug, das seinerseits den Kläger erfasste und verletzte.   Die Richter bewerteten dessen Verhalten nach dem ersten Unfall als „leichtfertig“. Er habe sein unbeleuchtetes Fahrzeug „geradezu als Todesfalle“ auf dem äußersten linken und damit schnellsten Streifen der Autobahnstehen lassen. Zwar habe er nicht mehr die Warnblinkanlage betätigen oder wegen der Unfallschäden das Warndreieck aus dem Kofferraum holen können. Jedoch sei der Kläger „moralisch wie rechtlich“ verpflichtet gewesen, sich nach Kräften darum zu bemühen, den nachfolgenden Verkehr zu warnen.   Anstatt in Fahrtrichtung weiterzugehen, hätte er nach Auffassung der Richter entlang der Mittelleitplanke auf dem Grünstreifen dem nachfolgenden Verkehr entgegengehen und ihn durch Handzeichen oder das Schwenken eines Kleidungsstücks auf die Gefahr aufmerksam machen müssen. Seine Schmerzensgeld-Forderung wurde abgewiesen. (sym, 18.03.05) Oberlandesgericht Frankfurt/Main Aktenzeichen: 24 U 135/02
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