Beim Parken können Autofahrer in viele Fallen tappen. So darf auch ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto in manchen Fällen abgeschleppt werden, informiert der ADAC.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Baustelle eingerichtet wird oder ein Umzug stattfindet – für den Fahrer ist ein Abschleppen aus diesen Gründen natürlich ärgerlich, aber in der Regel auch absehbar. Denn dazu werden vorher Halteverbotsschilder aufgestellt. Diese dürfen aber nicht von einer Sekunde auf die andere platziert werden. Im Gegenteil: Die Schilder müssen 72 Stunden vor Beginn des Halteverbots aufgestellt werden.
Bei der Sichtbarkeit gilt: Verkehrsschilder müssen so aufgestellt sein, dass sie der Autofahrer beim Parken und beim Aussteigen sofort gut erkennen kann. Er ist nicht ohne weiteren Anlass verpflichtet, rund um sein geparktes Fahrzeug nach Schildern zu suchen. Wer etwa gegen ein Knöllchen klagt, dem muss die Polizei beweisen, dass die Schilder sichtbar aufgestellt worden waren.
Generell nur rechts parken
Grundsätzlich darf nach der Straßenverkehrs-Ordnung nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Lediglich in Einbahnstraßen und bei am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen ist auch Links-Parken erlaubt. Auto- und Motorradfahrer die auf Geh- und Radwegen parken, riskieren nur dann kein Bußgeld, wenn dies ausdrücklich durch Schilder oder Markierungen erlaubt wird.
Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Hier droht ein Bußgeld von 20 Euro. Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt. Das Fahrzeug kann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Steht das Fahrzeug in einer Feuerwehrzufahrt, sind ebenfalls 35 Euro fällig. Auch hier droht kostenpflichtiges Abschleppen. Zehn Euro kostet es, wenn jemand sein Fahrzeug vor einer Grundstückseinfahrt parkt. Parken im absoluten Halteverbot kostet von 15 Euro an aufwärts je nach Behinderung und Parkdauer.
Tipps zur Parkscheibe
Oft sind Parkscheibe oder Parkschein vorgeschrieben. Auch dabei gilt es, einige Regeln zu beachten: So ist die manuelle Parkscheibe immer zur vollen oder zur halben Stunde einzustellen. Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss sie dem Zeichen 318 der StVO entsprechen und gut von außen lesbar sein. Ansonsten droht dem Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld von zehn bis 30 Euro. An defekten Parkscheinautomaten oder Parkuhren darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Außerdem ist in diesem Fall eine Parkscheibe zu verwenden.
Vorsicht: MPU
Wer trotz zahlreicher Knöllchen ständig falsch parkt, riskiert seine Fahrerlaubnis. Der Fahrende kann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung geschickt werden und - wenn er diese nicht besteht - den Führerschein verlieren.
(tc)