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Rücksichtsloses Überholen ist längst noch keine Straftat

09.11.2018 13:00 Uhr
Rücksichtsloses Überholen ist längst noch keine Straftat
Rücksichtsloses Überholen allein ist keine Nötigung im Sinne des Paragrafen 240 Absatz 1 StGB
© Foto: Shutter81/stock.adobe.com

Nur wenn ein Autofahrer durch rücksichtsloses Ausbremsen seinen Hintermann am Fortkommen hintern will, ist eine Strafbarkeit wegen Nötigung möglich.

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In dem Fall war ein Pkw-Fahrer wegen Nötigung zu Geldstrafe und Fahrverbot verurteilt worden, weil sich dieser über die langsame Fahrweise seines Vordermannes geärgert hatte. Als dieser nichts an seinem Fahrstil änderte, überholte der verärgerte Autofahrer rechts und scherte wieder knapp vor dem "Schleicher" auf die linke Spur ein. Dieser musste stark bremsen. 

Das Kammergericht Berlin stellte sich auf Seiten des Angeklagten. In der Begründung gaben die Richter an, dass nicht jede vorsätzliche Falschhandlung im Straßenverkehr – wie der oben genannte rücksichtslose Überholvorgang des Angeklagten – eine Strafbarkeit wegen Nötigung gemäß Paragraf 240 Absatz 1 StGB nach sich ziehe. Letztlich sei es dem Angeklagten eben nicht darum gegangen, den anderen Pkw-Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern, vielmehr habe der Autofahrer mit dem Ziel überholt, schneller voran zu kommen. Dass dies auf Kosten des anderen Pkw-Fahrers passierte, sei nur die unumgängliche Folge seiner Fahrweise. Wohl aber erkannte das Kammergericht Verstöße gegen die StVO (Paragraf 5 Abs. 4 Satz 4 StVO und Paragraf 24 StVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO).

Kammergericht Berlin

Aktenzeichen 161 Ss 211/16

(ts)

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