Bei einem Wohnmobil liegt ein Sachmangel vor, wenn die zulässige Hinterachslast bereits dann überschritten ist, wenn auf den hinteren Notsitzen zwei Personen Platz nehmen.
Ein Wohnmobil weist einen Sachmangel auf, wenn das Fahrzeug nicht über die Beschaffenheit verfügt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Nach diesem Grundsatz liegt ein Sachmangel vor, wenn die zulässige Hinterachslast des Wohnmobils bereits dann überschritten ist, wenn auf den hinteren Notsitzen zwei Personen Platz nehmen. Eine Nutzung des Stauraums ist damit ausgeschlossen. Das Fahrzeug ist mangelhaft.
Der Käufer eines solchen Wohnmobils, das für die Benutzung durch vier Personen zugelassen ist, kann erwarten, dass das Fahrzeug auch bei einer Maximalbesetzung noch für Urlaubsreisen genutzt werden kann.
(jlp)
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Aktenzeichen 26 U 31/14