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Sachmangel, wenn Zuladung unmöglich

03.08.2015 10:45 Uhr
Sachmangel, wenn Zuladung unmöglich
Ein Wohnmobil muss für Urlaubsreisen genutzt werden können. Dazu gehört auch - selbst bei voller Besetzung - das Gepäck
© Foto: nerthuz/Fotolia

Bei einem Wohnmobil liegt ein Sachmangel vor, wenn die zulässige Hinterachslast bereits dann überschritten ist, wenn auf den hinteren Notsitzen zwei Personen Platz nehmen.

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Bei einem Wohnmobil liegt ein Sachmangel vor, wenn die zulässige Hinterachslast bereits dann überschritten ist, wenn auf den hinteren Notsitzen zwei Personen Platz nehmen.

Ein Wohnmobil weist einen Sachmangel auf, wenn das Fahrzeug nicht über die Beschaffenheit verfügt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Nach diesem Grundsatz liegt ein Sachmangel vor, wenn die zulässige Hinterachslast des Wohnmobils bereits dann überschritten ist, wenn auf den hinteren Notsitzen zwei Personen Platz nehmen. Eine Nutzung des Stauraums ist damit ausgeschlossen. Das Fahrzeug ist mangelhaft.

Der Käufer eines solchen Wohnmobils, das für die Benutzung durch vier Personen zugelassen ist, kann erwarten, dass das Fahrzeug auch bei einer Maximalbesetzung noch für Urlaubsreisen genutzt werden kann.

(jlp)

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Aktenzeichen 26 U 31/14

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