Im verhandelten Fall entbrannte ein Streit, in dessen Fokus der Paragraf 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO stand. Auf „schmalen Fahrbahnen“, heißt es da, ist das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und ausfahrten verboten. Ein Anwohner aus Karlsruhe las diese Vorschrift und verlangte daraufhin von der Stadt ein Parkverbot gegenüber seiner Garage. Die Straße, in der er wohnte, sei nämlich so schmal (5,50 Meter), dass er nicht gefahrlos ausfahren könne, wenn dort geparkt werde (dann 3,50 Meter), argumentierte er. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Der Anwohner klagte.
Er scheiterte damit vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Dieser rügte unter anderem, dass der Begriff „schmale Fahrbahn“ in oben genannter Vorschrift verfassungswidrig – da zu unbestimmt – sei. Der Anwohner könne sich deshalb nicht darauf berufen.
BverWG: 5,50 Meter nicht schmal im Sinne der StVO
Die Revision vor dem BVerwG ging ebenfalls nicht gut für den Kläger aus. Im Unterschied zur Vorinstanz ging das oberste deutsche Verwaltungsgericht aber von der Verfassungsmäßigkeit des „Schmale-Fahrbahnen“-Paragrafen aus, das heißt: Die strittige Vorschrift war bestimmt genug und damit anwendbar.
Nach dieser sei eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber Ein- und Ausfahrten deren Benutzung „in unzumutbarer Weise“ behindern würde, erläuterte das BVerwG. Bei fünfeinhalb Meter breiten Straßen sei das in der Regel nicht der Fall. Müsse der Anwohner – wie im Fall – dreimal rangieren, um auszufahren, sei das zumutbar.
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen 3 C 7.17
(tc)