Am 12. März dieses Jahres untersagte das Verwaltungsgericht Hannover per einstweiliger Anordnung „Section Control“ auf der B6 bei Laatzen. Die Polizeidirektion Hannover ging gegen den Beschluss gerichtlich vor.
Aber das OVG Niedersachsen als zuständige Beschwerdeinstanz blieb hart – und gab der Polizeidirektion noch formalrechtlich einen mit: Diese habe überhaupt nicht dargelegt, warum jemand (im Ausgangsfall ging es um einen sich über „Section Control“ beschwerenden Autofahrer) die Abschnittskontrolle hinnehmen müsse, obwohl das Verwaltungsgericht doch darin eine Grundrechtsverletzung gesehen habe.
Damit war die Beschwerde „durch“, sprich: Das OVG wies diese zurück. Auf die „echten“ Rechtsfragen – zum Beispiel: Wie tauglich ist die entsprechende Rechtsgrundlage – musste das Obergericht gar nicht eingehen.
Das Thema „Section Control“ könnte in Zukunft spannend bleiben: Der niedersächsische Landtag will noch im Mai das entsprechende Gesetz ändern und damit die Rechtsgrundlage auf sicherere Füße als bisher stellen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Aktenzeichen 12 ME 68/19
(tc)